Satzung

1. Abschnitt

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Stiftung trägt den Namen: „Stiftung Menschen für Tiere“
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Tier- und Naturschutz sowie der Jugendhilfe, soweit diese im Zusammenhang mit dem Tier- und Naturschutz steht, im In- und Ausland.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Vergabe von Forschungsstipendien auf dem Gebiet des Tier- und Naturschutzes,
b) Jährliche Vergabe eines Preises als Würdigung für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Tier- und Naturschutzes,
c) Unterhaltung und Unterstützung von Tierheimen und tierheimähnlichen und anderen dem Tierschutz gewidmeten Einrichtungen in Deutschland und im Ausland, die ihrerseits als gemeinnützige Einrichtungen anerkannt sind,
d) Unterstützung und Durchführung von weltweiten Nothilfemaßnahmen für die bedrohte Tierwelt zum Schutze der Tiere,
e) Information, Aufklärung und Aufrüttelung der Öffentlichkeit über Tierquälereien, Tiermissbrauch und Tiermisshandlung bzw. deren Verhütung sowohl von Begleit-, Nutz- wie Wildtieren sowie über die rechtliche Situation des Tieres durch öffentliche Veranstaltungen und Kampagnen.
f) Durchführung von tiergestützten Aktivitäten, in denen kranke, behinderte oder traumatisierte Kinder und Jugendliche durch den Umgang mit Tieren aller Art, Begleit- und Nutztiere, unter pädagogischer Anleitung einer Sozialpädagogin im Bereich von Sozialkompetenz und Sozialverhalten gefördert werden,
g) Finanzierung und Durchführung von Tierschutzunterricht für Kinder und Jugendliche.

(3) Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne von § 57 AO verwirklichen.

(4) Die Stiftung kann anderen steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen finanzielle und sachliche Mittel gemäß § 58 Abs. 2 AO zur Verfügung stellen, wenn diese mit diesen Mitteln Tier- und Naturschutz fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. Mitglieder des Präsidiums und des Kuratoriums erhalten jedoch Ersatz ihrer Aufwendungen. Das Präsidium kann eine steuerrechtlich zulässige, angemessene Vergütung für die Mitglieder des Präsidiums und des Kuratoriums beschließen.
(4) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen besteht aus einem Barvermögen in Höhe von 2.500.000,00 EURO (in Worten: zweimillionenfünfhunderttausend EURO)'
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich als Zuwachs zum Stiftungsvermögen bestimmt sind. Freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Die Stiftung kann jede Zuwendung (Spenden und Erbschaften) annehmen.

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b) aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden.

(3) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.

2. Abschnitt:

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Die Organe der Stiftung sind

a) das Präsidium
b) das Kuratorium.

(2) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

§ 7 Präsidium als Stiftungsvorstand

(1) Das Präsidium der Stiftung besteht aus vier berufenen Personen, darunter der Präsident und der Vizepräsident. Der Vorsitzende von aktion tier - menschen für tiere e.V. ist geborenes und damit fünftes Präsidiumsmitglied der Stiftung.

(2) Präsident, Vizepräsident sowie die beiden anderen berufenen Präsidiumsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich wie folgt vertreten: Der Präsident sowie der Vizepräsident vertreten die Stiftung jeweils einzeln, die beiden anderen Präsidiumsmitglieder nur gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass die beiden anderen Präsidiumsmitglieder von ihrer Vertretungsmacht nur dann Gebrauch machen können, wenn der Präsident und der Vizepräsident verhindert sind.

(3) Der Vorsitzende von aktion tier - menschen für tiere e.V. hat alle Rechte eines Präsidiumsmitglieds mit Ausnahme der gesetzlichen Vertretung der Stiftung.

(4) Jedes Präsidiumsmitglied hat einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sich nach dem Umfang der Tätigkeit richtet und mit der Gemeinnützigkeit der Stiftung verträglich ist.

§ 8 Bestellung des Präsidiums

(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden von aktion tier - menschen für tiere e.V. schriftlich berufen. aktion tier e.V. hat das Recht, den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Stiftung zu bestimmen.

(2) Die berufenen Präsidiumsmitglieder sind auf zehn Jahre im Amt. Sie bleiben im Amt bis ein Nachfolger bestellt ist. Eine Wiederbestellung ist unbeschränkt möglich. Einem berufenen Vorstandsmitglied ist es jedoch unbenommen, vorzeitig auszuscheiden.

a) Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Amtszeit aus oder nimmt es seine Bestellung nicht an, haben die verbleibenden Präsidiumsmitglieder das Recht, ein weiteres Mitglied in das Präsidium für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen zu berufen.
b) Scheidet der Präsident oder der Vizepräsident während der Amtszeit aus oder nimmt seine Bestellung nicht an, wird dessen Nachfolger von den Mitgliedern des Präsidiums und Kuratoriums in einer gemeinsamen Sitzung mit Mehrheitsbeschluß für die restliche Amtszeit gewählt. Der Präsident bzw. Vizepräsident braucht zum Zeitpunkt der Wahl dem Präsidium noch nicht anzugehören.
c) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende von aktion tier - menschen für tiere e.V. über den zur Wahl stehenden Kandidaten alleine.

(3) Mitglieder des Präsidiums können von aktion tier - menschen für tiere e.V. nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Präsidiumsmitglied

a) seine nach dieser Satzung gegebenen Pflichten nachhaltig verletzt,
b) dem Ansehen der Stiftung schadet,
c) gegen den Tierschutz verstößt.

§ 9 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium führt sämtliche Geschäfte der Stiftung. Es ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
b) Verwendung der Stiftungsmittel,
c) Fertigung des Berichts über Erfüllung des Stiftungzwecks und der Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen,
d) Aufnahme und Durchführung neuer Projekte,
e) Entscheidung über die Höhe der steuerrechtlich zulässigen Präsidiums- und Kuratoriumsvergütung, die sich an Finanzkraft der Stiftung und Tätigkeitsumfang des jeweiligen Mitglieds zu messen hat.
f) Kooptation neuer Mitglieder in das Präsidium für die restliche Amtszeit,
g) Berufung von Mitgliedern in das Kuratorium,
h) Beschlussfassung über Änderungen der Stiftungssatzung sowie über die Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung.

(2) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die die interne Verteilung der Aufgaben regelt.

(3) Der Präsident der Stiftung ist gemäß § 20 Abs. 3 der Satzung von aktion tier - menschen für tiere e.V. (in der Fassung vom 3. November 2001) geborenes Vorstandsmitglied des Vorstands von aktion tier - menschen für tiere e.V.

(4) Bei den nachfolgenden Rechtsgeschäften, die das Vertretungsrecht des Präsidiums beschränken, ist die schriftliche Zustimmung des Kuratoriums einzuholen:

a) alle Verfügungen über Grundstücke, Rechte an einem Grundstück oder Rechte an einem Grundstücksrecht, sowie die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen,
b) die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 10 Absatz 5,
c) die Erteilung von Generalvollmachten;
d) die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert über 50.000 EUR.

(5) Das Präsidium haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 Beschlussfassung

(1) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich, fernmündlich oder mittels elektronischer Medien einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Präsidiumsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident oder der Vorsitzende von aktion tier - menschen für tiere e.V. anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(3) Die Sitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der Vorsitzende von aktion tier - menschen für tiere e.V. Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort, Zeit und Art der Durchführung der Versammlung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthalten.

(4) Ein Beschluss kann auch auf schriftlichem Wege unter Zuhilfenahme elektronischer Medien gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Umlaufverfahren und zu dem zu beschließenden Gegenstand erklären. Einer Frist bedarf es hierbei nicht.

(5) Das Präsidium ist berechtigt, mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, insbesondere zur Abwicklung des Tagesgeschäfts, einen Geschäftsführer gem. § 30 BGB mit Zustimmung des Kuratoriums zu beauftragen. Diesem kann eine Vergütung gewährt werden.

§ 11 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei höchstens fünfzehn berufenen Mitgliedern. Sie werden vom Präsidium bestellt. Je ein Kuratoriumsmitglied soll über besondere Erfahrung und Befähigung auf den Gebieten des Tierund Artenschutzes, der Wirtschaft und der Öffentlichkeitsarbeit verfügen.

(2) Der Beiratsvorsitzende von aktion tier e.V. ist stets geborenes Kuratoriumsmitglied der Stiftung.

(3) Die Amtsdauer eines Kuratoriumsmitglieds beträgt zehn Jahre. § 8 Abs. 2 - 4 dieser Satzung gelten entsprechend.

(4) Die Kuratoriumsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Beiratsvorsitzende von aktion tier e.V. als geborenes Kuratoriumsmitglied ist für diese Ämter nicht wählbar.

(5) Der Kuratoriumsvorsitzende ist gemäß § 17 der Satzung von aktion tier e.V. in der Fassung vom 3. November 2001 geborenes und damit sechstes Mitglied des Beirats von aktion tier - menschen für tiere e.V.

(6) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Sie können ferner eine Vergütung erhalten, über deren Höhe das Präsidium entscheidet und die sich nach dem Umfang der Tätigkeit richtet sowie mit der Gemeinnützigkeit der Stiftung verträglich ist.

§ 12 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium hat die Aufgabe, das Präsidium in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Es hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

a) Zustimmung zu den nach § 9 Abs. 4 zustimmungspflichtigen Geschäfte;
b) Unterbreitung von Vorschlägen für die Geschäftsführung und Zustimmung zur Bestellung des Geschäftsführers,
c) Belegprüfung der Buchhaltung
d) Entlastung des Präsidiums.

(2) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 13 Beschlußfassung des Kuratoriums

(1) Einmal im Jahr soll eine Sitzung des Kuratoriums stattfinden.

(2) Das Kuratorium wird vom Kuratoriumsvorsitzenden oder von dessen Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder mittels elektronischer Medien mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(3) Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Kuratoriumsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Kuratoriumsvorsitzenden verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen entsprochen, sind die Kuratoriumsmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst die Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.

(4) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Kuratoriumsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Kuratoriumsmitglied geleitet. Ist der Kuratoriumsvorsitzende verhindert, bestimmen die erschienenen Kuratoriumsmitglieder den Sitzungsleiter.

(5) Das Kuratorium ist mit den Anwesenden beschlussfähig. Das Kuratorium bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Die Beschlüsse des Kuratoriums sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(7) An den Sitzungen des Kuratoriums kann der Präsident bzw. der Vizepräsident teilnehmen und an der Diskussion mitwirken. Er hat jedoch kein Stimmrecht. Der Präsident ist von den Sitzungen des Kuratoriums mit einer Einladungsfrist von einer Woche zu verständigen.

3. Abschnitt

§ 14 Satzungsänderung und Aufhebung der Stiftung

(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder über die Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von vier Fünftel der Mitglieder des Präsidiums. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht gefährden. Die Beschlüsse sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde an die Stiftungsaufsicht zur Genehmigung weiterzuleiten.

(2) Bei Aufhebung der Stiftung ist das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 15 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.

Stand: 05/2013